· Fachbeitrag · Blutentnahme
Richtervorbehalt bei der Blutentnahme: neues Recht auch bei Altfällen?
| Nach Inkrafttreten der Änderungen des § 81a Abs. 2 StPO durch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.8.17 (BGBl I, S. 3202)“ stellt sich die Frage, ob und wie die Neuregelung auf Altfälle anzuwenden ist (zur Neuregelung VA 17, 202 ). Die Antwort darauf gibt das OLG Rostock (3.11.17, 1 Ss 94/17, Abruf-Nr. 200399 ). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Angeklagte ist wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt worden. Sie rügt mit ihrer Verfahrensrüge, dass das Ergebnis der Blutalkoholbestimmung nicht zu ihrem Nachteil hätte verwertet werden dürfen. Sie habe seinerzeit nicht wirksam in die Blutentnahme eingewilligt. Die Maßnahme sei auch nicht richterlich angeordnet worden.
Das OLG hielt die Rüge für unbegründet. Nach § 81a Abs. 2 S. 2 StPO in der ab dem 24.8.17 geltenden Fassung muss die Entnahme einer Blutprobe ohne Einwilligung des Betroffenen nicht von einem Richter angeordnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 316 StGB begangen worden ist. So ist es hier. Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Angeklagte auf die Polizeibeamten wegen ihres „albernen“ und immer wieder von Lachen begleiteten Verhaltens einen alkoholisierten Eindruck gemacht. Zudem hatte sie selbst angegeben, vor Fahrtantritt Alkohol zu sich genommen zu haben. Die noch vor Ort durchgeführte Vorprobe mittels eines Atemalkoholmessgeräts hatte eine BAK von 1,3 Promille ergeben.
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