17.10.2017 · Fachbeitrag · Blutprobe
Neues zum Richtervorbehalt: 25 Fragen – 25 Antworten
| In § 81a Abs. 2 StPO a. F. war bislang für alle Blutentnahmen ein Richtervorbehalt vorgesehen. D. h.: Die Staatsanwaltschaft oder die Polizei durften eine Blutentnahme nur anordnen, wenn „Gefahr im Verzug“ vorlag, ansonsten war der Richter zuständig. Durch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.8.17 (BGBl I, S. 3202) ist § 81a Abs. 2 StPO nun geändert worden. Wir stellen Ihnen diese Änderungen, die in verkehrsstrafrechtlichen Verfahren und auch in Bußgeldverfahren von erheblicher Bedeutung sind, in der nachfolgenden Checkliste vor. |
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