· Nachricht · Blutprobe
Wegfall des Richtervorbehalts: Altes oder neues Recht
| Ergeht eine Fahrerlaubnisentziehungsverfügung nach Inkrafttreten der Neufassung der § 81a Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 4 OWiG am 24.8.17 durch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.8.17 (BGBl I, S. 3202 am 24.8.17), unterliegt das Ergebnis einer zuvor ohne richterliche Anordnung entnommenen Blutprobe bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der neugefassten Vorschriften keinem Verwertungsverbot. |
Kurz gefasst: Es gilt in den Fällen also das neue Recht. Das haben bisher auch schon entschieden der BayVGH (BA 18, 264), das OLG Bamberg (26.10.18, 3 Ss OWi 1410/18, Abruf-Nr. 207435) und das OLG Rostock (VA 18, 87).
Quelle: Ausgabe 05 / 2019 | Seite 84 | ID 45793358