17.08.2016 · Fachbeitrag · Bußgeldbescheid
Bußgeldbescheid muss Tat genau bezeichnen
| Die Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, muss im Bußgeldbescheid so bezeichnet werden, dass er erkennen kann, welches Tun oder Unterlassen den Gegenstand des Verfahrens bildet, gegen welchen Vorwurf er daher seine (mögliche) Verteidigung richten muss. Zur Konkretisierung des Tatvorwurfs kann der Akteninhalt lediglich ergänzend herangezogen werden. Das ist das Fazit aus einem Beschluss des OLG Jena (18.4.16, 1 OLG 121 SsRs 6/16, Abruf-Nr. 187779 ). |
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