16.01.2017 · Fachbeitrag · Bußgeldbescheid
Verjährungsunterbrechung: Tat muss ausreichend beschrieben sein
| Ein Bußgeldbescheid hat nur die verjährungsunterbrechende Wirkung des § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG, wenn er keine erheblichen Mängel aufweist, die zu seiner Unwirksamkeit führen. So muss er die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat konkret umschreiben. Darauf weist noch einmal das AG Landstuhl hin (24.11.16, 2 OWi 4286 Js 12609/16, Abruf-Nr. 190637 ). |
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