16.09.2016 · Fachbeitrag · Bußgeldbescheid
Vor Erlass und Zustellung keine Auslagenerstattung
| Eine Auslagenentscheidung zugunsten des Betroffenen kommt nur in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde bereits einen Bußgeldbescheid erlassen hatte, dieser dann aber zurückgenommen wird. Vor Erlass und Zustellung des Bußgeldbescheids trägt jede Seite ihre Kosten und Auslagen selbst. Das ist das Fazit aus einem Beschluss des AG Lüdinghausen (7.7.16, 19 OWi 122/16 [b], Abruf-Nr. 187770 ). |
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