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  • · Fachbeitrag · Bußgeldbescheid

    Wirksamkeit des Bußgeldbescheids

    | Die bloße - offensichtlich irrtümlich - falsche Angabe des Kennzeichens eines Fahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, im Bußgeldbescheid, führt nicht zu der Annahme, dass es sich bei der abgeurteilten Tat und dem Tatvorwurf des Bußgeldbescheids um unterschiedliche prozessuale Taten handelt, wenn die Tatidentität anhand der übrigen Tatmerkmale zweifelsfrei feststeht ( OLG Hamm 3.7.14, 1 RBs 108/14, Abruf-Nr. 142591 ). |

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Frage der Wirksamkeit des Bußgeldbescheids hat für die Frage Bedeutung, ob ggf. Verjährung eingetreten ist. Denn nur die Zustellung des wirksamen Bußgeldbescheids unterbricht nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG die Verjährung. Dabei können auch Mängel bei der Beschreibung des Tatgeschehens zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids führen. Hier gilt die Faustregel: Kann der Betroffene aufgrund der sonstigen Umstände erkennen, welcher Vorwurf ihm gemacht wird, hat der Fehler keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit (OLG Hamm NZV 04, 317). Entscheidend ist, dass eine Verwechselungsgefahr mit anderen Verkehrsordnungswidrigkeiten des Betroffenen ausscheidet (BGHSt 23, 336; OLG Hamm a.a.O.) Davon ist das OLG hier ausgegangen.

    Quelle: ID 42913333