09.04.2018 · Fachbeitrag · Das „Mobiltelefon“ im Straßenverkehr
29 Fragen und 29 Antworten zur Neuregelung des § 23 Abs. 1a StVO
| Der Gesetzgeber hatte 2000 in § 23 Abs. 1a StVO a. F. verboten, ein Mobiltelefon im Straßenverkehr unter bestimmten Bedingungen zu benutzen. Um dieses Handy-Verbot hat es in der Folgezeit einen heftigen Streit in Rechtsprechung und Literatur gegeben (vgl. dazu die Nachw. bei Burhoff VA 17, 16). Im Hinblick auf diesen Streit und die Zunahme der vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten der „Mobiltelefone“/Smartphone hat der Gesetzgeber im Herbst 2017 die Regelung in § 23 Abs. 1a StVO geändert (wegen der Gesetzesmaterialien BR-Drucks. 556/17). Wir stellen Ihnen diese Änderungen nachfolgend in einem Überblick vor. |
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