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Anforderung eines Passfotos zum Abgleich mit Messfoto
| Das AG Landstuhl hat seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach Passfotos von einem einer Verkehrsordnungswidrigkeit Verdächtigen zum Abgleich mit dem Messfoto nicht angefordert werden dürfen, bevor der Betroffene erstmals mit dem Vorwurf durch die Bußgeldbehörde konfrontiert wird (8.1.20, 2 OWi 4211 Js 12883/19, Abruf-Nr. 215491 ). |
In diesen Fällen stellen die Gerichte aus Gesichtspunkten des Opportunitätsgrundsatzes die Verfahren ein. Denn es liegt ein erheblicher Verfahrensverstoß der Bußgeldbehörde gegen datenschutzrechtliche Vorschriften (§§ 22 Abs. 2 und 3 PassG bzw. § 24 Abs. 2 und 3 PAuswG ) vor.
MERKE | Der Verstoß kann zwar den staatlichen Strafanspruch im konkreten Fall nicht an sich beseitigt. Er ist jedoch so erheblich im Sinne vorsätzlichen Vorgehens, dass eine Sanktionierung mittels der Rechts- und Regelfolgen der BKatV nicht vereinbar wäre (vgl. a. AG Schleswig VA 19, 110; AG Landstuhl DAR 15, 710). |