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  • · Fachbeitrag · Drogenfahrt

    Fahrlässigkeit bei der Drogenfahrt

    Fahrlässig handelt bei § 24a Abs. 2 StVG, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer seines Fahrzeugs setzt, obwohl er erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig abgebaut ist (OLG Hamm 15.6.12, III-2 RBs 50/12, Abruf-Nr. 122451).

    Praxishinweis

    Für die Annahme von Fahrlässigkeit sind beim Tatbestand der Drogenfahrt nach § 24a StVG alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls von Bedeutung. Besonderes Gewicht hat dabei vor allem die seit dem Konsum verstrichene Zeit. Je länger der Konsum zurückliegt, desto weniger musste der Betroffene damit rechnen, dass das Rauschmittel im Blut noch nicht abgebaut ist (vgl. dazu Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWI-Verfahren, 3. Aufl. 2012, Rn. 517). Das OLG weist im Übrigen darauf hin, dass selbst Ausfallerscheinungen, die für den Betroffenen nicht ohne Weiteres erkennbar sind, nicht ohne nähere Feststellungen den Rückschluss auf fahrlässiges Verhalten zulassen. Das waren hier eine unsichere „Finger-Nase-Prüfung“ und Unsicherheiten beim spontanen Wenden. Diese Ausfallerscheinungen lassen nach Auffassung des OLG nicht zwangsläufig den Schluss auf fahrlässiges Verhalten zu. Das ist nur der Fall, wenn festgestellt werden kann, dass dem Betroffenen diese Defizite hätten auffallen müssen und er daraus schließen musste, dass diese auf einem Drogenkonsum beruhen.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 155 | ID 35006840