Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Drogenfahrt

    Fahrlässigkeit bei länger zurückliegendem THC-Konsum

    • 1. Nimmt ein Betroffener nach dem Konsum von Cannabis als Kraftfahrer am Straßenverkehr teil, handelt er nach § 24 a Abs. 3 StVG fahrlässig, wenn er nicht sicher sein kann, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum abgebaut ist
    • 2. Im Regelfall besteht für den Tatrichter kein Anlass, an dem subjektiven Sorgfaltsverstoß zu zweifeln, wenn der analytische Grenzwert bei der Fahrt erreicht wird. Nur wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Betroffene trotz Erreichen des analytischen Grenzwertes seinen Sorgfalts und Erkundigungspflichten nachgekommen ist, ist der Tatrichter gehalten, sich angesichts der entgegenstehenden Messwerte mit der Möglichkeit eines solchen Tatverlaufs auseinanderzusetzen.

    (OLG Celle 30.4.15, 321 SsBs 42/15)

     

    Sachverhalt

    Der Betroffene ist vom AG wegen fahrlässigen Führens eines Kfz unter Wirkung berauschenden Mittel (§ 24a Abs. 2 StVG) verurteilt worden. Er hatte mit seinem Pkw eine öffentliche Straße befahren, wobei sich in seinem Blutkreislauf THC mit einer Konzentration von 1,0 ng/ml befand. Das Rechtsmittel des Betroffenen hatte keinen Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Betroffene hat fahrlässig i. S. von § 24 a Abs. 2 und 3 StVG gehandelt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats und anderer OLG reicht es für die Annahme von Fahrlässigkeit bei einer Drogenfahrt alleine nicht aus, wenn eine über dem Grenzwert der jeweiligen Substanz im Blut liegende Wirkstoffkonzentration festgestellt wird. An der Erkennbarkeit der fortwährenden Wirkung des Betäubungsmittels zum Tatzeitpunkt kann es nämlich fehlen, wenn zwischen Drogenkonsum und Fahrt eine größere Zeitspanne liegen.