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  • · Fachbeitrag · Drogenfahrt

    Feststellung der Fahrtüchtigkeit

    Für die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nach dem Konsum von Drogen (hier: Amphetamin und Cannabis) hat die Rechtsprechung Wirkstoffgrenzen wie beim Konsum von Alkohol bislang nicht entwickelt. Die Fahruntüchtigkeit ist daher anhand einer umfassenden Würdigung sämtlicher Beweisanzeichen konkret festzustellen (LG Waldshut-Tiengen 4.6.12, 4 Qs 12/12, Abruf-Nr. 121962).

    Praxishinweis

    Der BGH hat gerade erst noch einmal zu dieser Frage Stellung genommen (vgl. VA 12, 104; grundlegend BGHSt 44, 219). Erforderlich sind danach weitere Umstände, die auf eine Fahruntüchtigkeit schließen lassen. Hier hatte der Beschuldigte bei seiner ärztlichen Untersuchung vor der Blutentnahme überhaupt keine Ausfallerscheinungen gezeigt. Fahrfehler waren ebenfalls nicht festgestellt worden. Dem kontrollierenden Polizeibeamten war lediglich ein starkes Lidflattern und eine fehlende Pupillenreaktion aufgefallen. Beides stellt jedoch keinen ausreichenden Beleg feür eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit dar (vgl. BGHSt 44, 219; OLG Saarbrücken VA 11, 10). Ergebnis: Keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 155 | ID 34352550