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  • · Fachbeitrag · Drogenfahrt

    Konkurrenz bei Drogenfahrt und Besitz von BtM

    Zwischen einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) und dem zeitgleich verwirklichten Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) besteht keine Tatidentität i.S. des § 264 StPO, wenn kein innerer Beziehungs- bzw. Bedingungszusammenhang zum Fahrvorgang besteht; allein die Gleichzeitigkeit und die enge örtliche Verknüpfung der Handlungen führen nicht zu einer prozessualen Tat (KG 11.11.11, (4) 1 Ss 334/11 (270/11), Abruf-Nr. 120308).

    Praxishinweis

    Die Frage ist von Bedeutung, ob ggf. Strafklageverbrauch eingetreten ist. Vorliegend war zunächst nur ein Strafbefehl wegen der Drogenfahrt ergangen. Später ist der Angeklagte auch noch wegen des Besitzes von BtM verurteilt worden. Dagegen hatte er Strafklageverbrauch geltend gemacht, was das KG jedoch abgelehnt hat (ähnlich wie das KG in der Vergangenheit schon BVerfG VA 06, 124; BGH NStZ 04, 694). Anders entschieden hat der BGH, wenn die Fahrt gerade dem Transport der Drogen dient (vgl. BGH VA 09, 161).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 64 | ID 31412220