· Fachbeitrag · Drogenfahrt
Nachweis der rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit
Anders als bei Alkohol kann der Nachweis einer rauschmittelbedingten (hier: aufgrund von Kokain) Fahrunsicherheit auch weiterhin nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden. Daher bedarf es neben dem positiven Blutwirkstoffbefund noch weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (BGH 21.12.11, 4 StR 477/11, Abruf-Nr. 120974). |
Praxishinweis
Der BGH bestätigt mit der Entscheidung seine ständige Rechtsprechung zu der Problematik (vgl. BGHSt 31, 42, 44 ff.; 44, 219; VA 08, 154; 08, 215; 09, 105). Es müssen also weiterhin bei einer Drogenfahrt i.S. des § 316 StGB besondere Untauglichkeitsindizien, von denen aus auf Fahruntauglichkeit geschlossen werden kann, festgestellt werden.