· Fachbeitrag · Drogenfahrt
Strenge Linie des OVG Schleswig-Holstein beim erstmaligen Fahren unter Cannabiseinfluss
| Die Frage, ob die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bereits dann entfällt, wenn mit einem THC-Wert von 1,0 ng/ml oder mehr im Blutserum ein Kfz geführt wird, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Das OVG Schleswig-Holstein hat die Frage im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bejaht. |
Sachverhalt
Gegen den Antragsteller war wegen einer Fahrt unter THC-Einfluss ein Bußgeld mit Fahrverbot verhängt worden. Festgestellt worden waren 1,5 nl/ml THC im Blutserum. Es handelte sich um die erste Ahndung des Antragstellers. Die Fahrerlaubnisbehörde hat ihm die Fahrerlaubnis aller Klassen mit der Begründung entzogen, der gemessene THC-Wert belege, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, hinreichend zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme zu trennen.
Entscheidungsgründe
Das OVG Schleswig-Holstein hat das bestätigt (27.6.18, 4 MB 45/18, Abruf-Nr. 203011). Der beim Antragsteller festgestellte THC-Wert von 1,5 ng/ml im Blutserum führt zu der Annahme, dass er nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen könne.
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