17.02.2015 · Fachbeitrag · Drogenfahrt
Wirksamkeit des Bußgeldbescheids und Anforderungen an die Fahrlässigkeit
| 1. Wird in einem Bußgeldbescheid wegen einer Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG die konkrete Höhe der gemessenen THC-Konzentration nicht mitgeteilt, ist das allenfalls ein die Informationsfunktion des Bußgeldbescheids betreffender Mangel, der die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids grundsätzlich nicht beeinträchtigt. 2. Für die Annahme von Fahrlässigkeit reicht bei einer Drogenfahrt nach § 24 Abs. 2 StVG die Feststellung einer über dem Grenzwert der jeweiligen Substanz im Blut liegenden Wirkstoffkonzentration allein nicht aus. Es ist vielmehr die Vorstellung des Betroffenen unter Würdigung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel vom Tatgericht festzustellen. (OLG Celle 29.12.14, 321 SsBs 37/14, Abruf-Nr. 143787 ) |
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