Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Durchsuchung

    Durchsuchung nach Entziehung der Fahrerlaubnis

    • 1. Die Tendenz, dass die Polizei bei allgemeinen und bei anlassbezogenen Verkehrskontrollen Führerscheine zunehmend überprüft, lässt das staatliche Interesse an der Abgabe eines Führerscheins nach Entzug der Fahrerlaubnis sinken und kann eine Wohnungsdurchsuchung zur Auffindung eines Führerscheins unverhältnismäßig werden lassen.
    • 2. Eine Wohnungsdurchsuchung zur Auffindung des Führerscheins ist dann unzulässig, wenn die Behörde zuvor als einzige Konsequenz aus der Nichtabgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld angedroht hat, eine Zwangsgeldfestsetzung aber bisher unterblieben ist.

    (AG Elmshorn 4.10.13, 52 II 12/13, Abruf-Nr. 140965)

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist im Verwaltungsverfahren ergangen, nachdem dem Betroffenen die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung auf der Basis von § 3 StVG in Verbindung mit §§ 14, 46 FeV entzogen worden war (zur Durchsuchung im Bußgeldverfahren s. Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., 2012, Rn. 601 ff.). Für den „Normalfall“ wird man dem AG und seinen Leitsätzen folgen können. Im entschiedenen Fall geht das AG aber wohl zu weit, wenn es die Behörde im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Leitsatz 2) zunächst noch auf die Zwangsgeldfestsetzung verweist. Denn hier hatte der Betroffene zunächst falsche Angaben über den Verbleib seiner Fahrerlaubnis gemacht. Er hatte zunächst angegeben, er habe seinen Führerschein als Pfand bei einem Fitnessstudio hinterlassen. Als er dort nicht aufgetaucht ist, hat er geltend gemacht, den Führerschein verloren zu haben. Außerdem hat er nicht die von ihm geforderte eidesstattliche Versicherung über den Verlust der Fahrerlaubnis (§ 5 StVG) abgegeben. Da fragt man sich, ob der Betroffene mit der vom AG (noch) geforderten Zwangsgeldfestsetzung dazu hätte angehalten werden können, seine Fahrerlaubnis nun endlich abzugeben. Aber nur, wenn man davon ausgehen kann, ist die Argumentation des AG zutreffend.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 87 | ID 42603760