· Fachbeitrag · Editorial VA 07/2022
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
| vor ein paar Jahren machte ein Bußgeldrichter in einer Fachzeitschrift Vorschläge für die Verbesserung der Praxistauglichkeit der gerichtlichen Bußgeldverfahren. Detlef Burhoff und ich waren uns einig, dass diese Vorschläge in Teilen geeignet waren, den gerichtlichen Rechtsschutz für die Betroffenen praktisch vollständig auszuhöhlen. Da der Gesetzgeber derartige Bestrebungen, die „Praxistauglichkeit“ der Verfahren reichlich einseitig zu verbessern bislang nicht umgesetzt hat, entsteht zunehmend der Eindruck, dass die Gerichte dann eben selbst für mehr Praxistauglichkeit im eigenen Sinne sorgen. So werden zunehmend durch Spruchpraxis die Verfahrensrechte der Betroffenen abgebaut. |
Es ist bedenklich, wenn immer häufiger erst die Verfassungsgerichte der Länder oder gar in Karlsruhe korrigierend eingreifen müssen, um rechtsstaatliche Mindeststandards zu erhalten. Denn der Weg zu einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde ist für Otto-Normalfahrer oder Erika-Musterfahrerin überaus steinig, sodass ihnen üblicherweise die Möglichkeit versperrt ist, faire Verfahren durchzusetzen.
So musste erst das BVerfG klarstellen, was der VerfGH des Saarlands mehrfach herausgearbeitet hatte: Ein faires, rechtsstaatliches Verfahren erfordert die effektive Möglichkeit der Verteidigung. Wenn man der Verteidigung alle Instrumente vorenthält, bleibt nur Geständnisbegleitung, aber keine echte Verteidigungsmöglichkeit. So war es bei den Bedienungsanleitungen vor ca. 10 Jahren, so war es bei den digitalen Messdateien.
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