· Nachricht · Einsatzfahrt
Martinshorn: „Habe ich nicht gehört“, reicht nicht
| Nach § 38 Abs. 1 StVO muss jeder Verkehrsteilnehmer unmittelbar, nachdem er ein Blaulicht und das Einsatzhorn wahrgenommen hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen können, sofort freie Bahn schaffen. Das KG hatte sich jetzt mit einem Fall zu befassen, in dem ein Verkehrsteilnehmer das nicht getan hatte (KG 18.2.20, 3 Ws (B) 11/20, Abruf-Nr. 215486 ). |
Das KG sagt: Der Verkehrsteilnehmer muss dafür Sorge tragen, dass er ein Einsatzhorn rechtzeitig hören kann (vgl. KG NZV 92, 456). Im Falle von eingeschränkter oder gar fehlender Wahrnehmbarkeit des Einsatzhorns durch den Betroffenen in Folge körperlicher Einschränkungen oder ggf. aufgrund von Eigengeräuschen des Fahrzeugs muss er dies stets durch eine besonders aufmerksame Beobachtung der Verkehrslage ausgleichen.
PRAXISTIPP | Dazu muss im Verfahren vorgetragen werden. |