17.08.2016 · Fachbeitrag · Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Einspruch kann noch in der Hauptverhandlung beschränkt werden
| Nach der Neufassung des § 67 Abs. 2 OWiG vom 26.1.98 ist die Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch in seiner Gesamtheit möglich, sofern der Bußgeldbescheid den gesetzlichen Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG entspricht. |
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