21.01.2013 · Fachbeitrag · Einstellung des Verfahrens
Auslagenentscheidung nach Einstellung des Verfahrens
| Wenn erst ein begründeter Antrag des Verteidigers dazu führt, dass sich die Schwere des Tatvorwurfs weitgehend reduziert, sodass das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt werden kann, sind die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (AG Backnang 16.10.12, 2 Ds 93 Js 111535/11, Abruf-Nr. 130015 ). |
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