· Nachricht · Elektronisches Gerät im Straßenverkehr
Anwendung des „Handyverbots“ auf mobile Diagnosegeräte
| Das sog. „Handyverbot“ im Straßenverkehr hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit häufig beschäftigt. Nach der Neuregelung des insoweit bedeutsamen § 23 Abs. 1a StVO (dazu VA 18, 89 ) ist aber eine gewisse „Beruhigung“ eingetreten. Nun hat sich das OLG Schleswig aber noch einmal zur Reichweite des Verbots geäußert. |
Der Betroffene hatte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Kfz-Mechaniker mit einem Kundenfahrzeug eine öffentliche Straße befahren. An dem Fahrzeug befand sich ein Diagnosegerät. Dieses war via Bluetooth mit einem mobilen Auslesegerät verbunden. Es ähnelte äußerlich einem Smartphone und verfügte auch über einen Touch-Bildschirm. Der Betroffene hielt dieses Gerät in der Hand, um so während der Fahrt einen Fehler an dem von ihm geführten Fahrzeug zu ermitteln.
Das OLG Schleswig (28.3.23, II ORbs 15/23, Abruf-Nr. 234813) hat einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO bejaht. Nach Auffassung des OLG handelt es sich um ein elektronisches Gerät, welches der Information dient. Das Diagnose- und das mobile Auslesegerät sind per Bluetooth miteinander verbunden, das Auslesegerät verfügt über einen Bildschirm, ähnlich einem Smartphone, und ist damit ein elektronisches Gerät. Da das Auslesegerät in Kombination mit dem Diagnosegerät der Fehlerermittlung am Fahrzeug dient, hat es die Information des Auslesenden zum Ziel (vgl. auch BGH VA 21, 129 zur bejahten Frage, ob ein elektronischer Taschenrechner unter die Norm fällt, und OLG Karlsruhe DAR 18, 629 bezüglich eines mit einem Messwertespeicher versehenen Laser-Entfernungsmessers).