Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Elektronisches Gerät im Straßenverkehr

    Taschenrechner als elektronisches Gerät?

    | Das OLG Hamm (15.8.19, 4 RBs 191/19, Abruf-Nr. 211458 ) hat gem. § 121 Abs. 2 GVG dem BGH folgende Frage vorgelegt: Fällt ein reiner (elektronischer) Taschenrechner als elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation bzw. der Unterhaltungselektronik oder der Ortsbestimmung dient bzw. dienen soll, unter § 23 Abs. 1a StVO? |

     

    Die Vorlage ist erforderlich geworden, weil das OLG Hamm von der anders lautenden Rechtsprechung des OLG Oldenburg (VA 18, 210) abweichen will. Das OLG Hamm hatte mit Beschluss vom 18.6.19 beim OLG Oldenburg angefragt, ob dieses an seiner Auffassung festhalte. Nachdem das OLG Oldenburg das mit Beschluss vom 31.7.19 bejaht hat, bliebt nur noch der Weg der Vorlage. Ebenso wie das OLG Hamm entscheiden will, haben übrigens schon das OLG Braunschweig (3.7.19, 1 Ss (OWi) 87/19, Abruf-Nr. 211457) und das AG Helmstedt (VRR 9/2019, 21) entschieden. Jetzt hat also der BGH das (letzte) Wort.

    Quelle: ID 46155650