15.10.2020 · Fachbeitrag · Elektronisches Gerät im Straßenverkehr
Taschenrechner als elektronisches Gerät?
| Ein Taschenrechner ist zumindest dann ein „elektronisches Gerät“ i. S. v. § 23 Abs. 1a StVO n. F., wenn er über eine sog. Memory-Funktion verfügt. So hat jetzt das OLG Hamm entschieden (10.8.20, 5 RBs 259/20, Abruf-Nr. 217542 ). |
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