· Fachbeitrag · Entbindung von der Anwesenheitspflicht
Keine Fortwirkung der Entbindung nach einer Zurückverweisung
| In der Praxis des Bußgeldverfahren spielen die mit den §§ 73, 74 OWiG zusammenhängenden Fragen eine große Rolle. Dabei stellt sich immer wieder auch die Frage, inwieweit Entbindungsentscheidung und -anträge fortwirken, wenn die Hauptverhandlung verlegt wird. Damit befasst sich noch einmal das OLG Bamberg. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Im Verfahren hatte bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden. Der Betroffene hatte beantragt, ihn von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Das AG hat den Einspruch des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Das OLG hat das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Der Betroffene stellte in der Folgezeit keinen weiteren Entbindungsantrag. Das AG hat seinen Einspruch erneut nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.
Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde blieb beim OLG ohne Erfolg (15.9.16, 3 Ss OWi 1048/16, Abruf-Nr. 190646). Das OLG geht davon aus, dass der Antrag, den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, erneut gestellt werden muss, wenn das OLG das Ersturteil aufgehoben und die Sache an das AG zurückverwiesen hat. Ein Entbindungsantrag beziehe sich immer nur auf die bevorstehende Hauptverhandlung. Er finde deshalb spätestens mit dem Abschluss der Instanz seine Erledigung.
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