16.10.2015 · Fachbeitrag · Entbindungsantrag
Ausreichende Entschuldigung für Ausbleiben in der Hauptverhandlung
| Ob ein Betroffener im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG entschuldigt ist, richtet sich nicht danach, was er selbst zur Entschuldigung vorgetragen hat. Maßgebend ist, ob sich aus den Umständen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt und im Wege des Freibeweises feststellbar waren, eine ausreichende Entschuldigung ergibt (KG 4.6.15, 3 Ws (B) 264/15 - 122 Ss 73/15, Abruf-Nr. 145278 ). |
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