· Fachbeitrag · Entbindungsantrag
Entbindung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung
Nach § 73 Abs. 2 OWiG hat das Gericht den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, wenn dieser seine Fahrereigenschaft eingeräumt und im Übrigen angekündigt hat, sich in der Hauptverhandlung nicht weiter zur Sache zu äußern. Das gilt auch, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Heranwachsenden handelt (OLG Frankfurt a.M. 8.3.12, 2 Ss OWi 181/12, Abruf-Nr. 121343). |
Praxishinweis
Die Entscheidung entspricht der h.M. in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Stephan in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., 2012, Rn. 1688 ff.). Von Bedeutung ist der Hinweis des OLG darauf, dass das auch bei einem Heranwachsenden gilt. Auch bei ihm kann also nicht mit dem Hinweis auf den erforderlichen persönlichen Eindruck die Erlaubnis, der Hauptverhandlung fernzubleiben, verweigert werden.