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  • · Fachbeitrag · Entbindungsantrag

    Entbindung von der Anwesenheitspflicht

    Die bloße Absicht, eine Verfahrensverbindung vornehmen zu wollen, berührt vor ihrer tatsächlichen Umsetzung nicht die gerichtliche Pflicht, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden (OLG Bamberg 13.9.11, 2 Ss OWi 543/11, Abruf-Nr. 113256).

    Praxishinweis

    Nach § 73 Abs. 2 OWiG muss das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbinden, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, er werde sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Das Gericht muss dem Entbindungsantrag entsprechen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (vgl. die Nachw. bei Stephan in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., 2011, Rn. 1677 ff.). Im Entbindungsantrag muss der Verteidiger für den Betroffenen eindeutig und unmissverständlich erklären, er werde, nachdem er sich im Verwaltungsverfahren und auch über seinen Verteidiger bereits eingelassen habe, keine weiteren Angaben zur Sache machen. Zudem ist der Betroffene nach der obergerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet, einen Sachverhalt vorzutragen, der geeignet ist, sein Ausbleiben zu entschuldigen (vgl. zuletzt OLG Bamberg NZV 09, 355; VA 09 121; zum Entbindungsantrag Burhoff, VRR 07, 250, 251). Wird der Antrag vom AG nicht oder nicht richtig beschieden, kann der Betroffene dagegen mit der Rechtsbeschwerde vorgehen. Zu erheben ist die Verfahrensrüge oder die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), die ebenfalls wie die Verfahrensrüge unter Beachtung der strengen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO zu begründen ist. Dazu gehört insbesondere auch, dass vorgetragen wird, dass dem Verteidiger die für die Stellung des Entbindungsantrags erforderliche besondere Vertretungsvollmacht erteilt war.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zur Formulierung eines ordnungsgemäßen Entbindungsantrags siehe OLG Hamm VA 10, 17
    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 214 | ID 29456480