16.09.2016 · Fachbeitrag · Entbindungsantrag
Entbindung von der Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung
| Das AG muss den Betroffenen auf dessen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbinden, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Diese einhellige Auffassung der OLG haben das OLG Düsseldorf (15.7.16, 2 RBs 91/16, Abruf-Nr. 188426 ) und das OLG Karlsruhe (2.8.16, 3 (4) SsRs 350/16, Abruf-Nr. 188429 ) bestätigt. |
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