· Fachbeitrag · Entziehung der Fahrerlaubnis
Ausnahme von der vorläufigen Entziehung
Erscheint bei Abwägung aller maßgeblichen Kriterien die Gefahr für die allgemeine Verkehrssicherheit bei einer Ausnahme für Fahrten mit einem Lkw im Rahmen der Berufstätigkeit nicht sehr hoch, können die Fahrerlaubnisklassen C und C 1 von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO ausgenommen werden, wenn sonst ein drohender Arbeitsplatzverlust den Beschuldigten erheblich belasten würde (AG Landstuhl 1.10.14, 1 Gs 1043/14, Abruf-Nr. 143075). |
Praxishinweis
Der Beschuldigte war nachts im Rahmen einer privaten Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration, die nur knapp über der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit lag, gefahren. Es erfolgte eine Polizeikontrolle aus dem fließenden Verkehr heraus, ohne dass eine Fahrunsicherheit oder ein Fahrfehler des Beschuldigten aufgefallen waren. Der Beschuldigte war bislang nicht einschlägig in Erscheinung getreten. Dem AG hat das in Zusammenhang mit einem dem Beschuldigten als Kraftfahrer drohenden Arbeitsplatzverlust genügt, um die Fahrerlaubnisklassen C und C 1 von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auszunehmen. Eine Entscheidung, die im Hinblick auf das (berufliche) Interesse des Beschuldigten zu begrüßen ist. Von der durch die Formulierung des § 69 Abs. 1 StGB gegebenen Möglichkeit, die (vorläufige) Entziehung der Fahrerlaubnis auf bestimmte Fahrzeugklassen zu beschränken, wird allerdings in der Praxis nur selten Gebrauch gemacht (so aber LR-Schäfer, StPO, 26. Aufl., § 111a Rn. 28; LG Hamburg DAR 96, 108; a.A. AG Rockenhausen zfs 01, 474; s. aber LG Osnabrück zfs 98, 273 [nur ganz ausnahmsweise Ausnahme von Klasse 2/CE]).