· Fachbeitrag · Entziehung der Fahrerlaubnis
Entziehung der Fahrerlaubnis bei Delikten der allgemeinen Kriminalität
Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs (§ 69 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB) setzt voraus, dass die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (BGH 23.5.12, 5 StR 185/12, Abruf-Nr. 121960). |
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Der Entscheidung liegt der Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des BGH vom 27.4.05 (GSSt 2/04, BGHSt 50, 93) zugrunde. Das LG hatte hier zur angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB lediglich festgestellt, dass die Angeklagten langjährige Betäubungsmittelkonsumenten seien. Ein Angeklagter sei sogar betäubungsmittelabhängig. Die Vielzahl der Beschaffungsfahrten lege es nahe, dass „auch die Beschaffungsfahrten unter Betäubungsmitteleinfluss stattgefunden haben, bei denen mit einer Situation gerechnet werden musste, in der es zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung des Verkehrs kommen konnte“. Das hat der BGH als nicht ausreichend beanstandet. „Aus der Tat“ kann sich die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nur ergeben, wenn die Anlasstat selbst tragfähige Rückschlüsse auf die Bereitschaft des Täters zulässt, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Zielen unterzuordnen. Derartiges ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Namentlich fehlten Feststellungen zu einem etwaigen den Fahrten vorausgegangenen Drogenkonsum, zum täglichen Konsumverhalten der Angeklagten, die zumindest einen Schluss hierauf zulassen, oder zur Fahrweise der unter Observation stehenden Angeklagten. Ferner weist der BGH darauf hin, dass die Belange der Verkehrssicherheit in Kurierfällen, in denen der Täter im Fahrzeug Rauschgift transportiert, auch nicht ohne Weiteres beeinträchtigt sind. Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Rauschgifttransporteure bei Verkehrskontrollen zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen sind. Auf diese vom BGH geforderten Feststellungen ist also zu achten.