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  • · Fachbeitrag · Entziehung der Fahrerlaubnis

    Grenzwert für den bedeutender Fremdschaden

    | Der sog. Grenzwert für den bedeutenden Fremdschaden im Sinn des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, der für die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis in den Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort von Bedeutung ist, ist seit einiger Zeit in der Diskussion. Die Entscheidungen schwanken zwischen (immer noch) 1.300 EUR (z. B. LG Dortmund VA 19, 144 ) oder ggf. schon/sogar 2.500 EUR (LG Nürnberg-Fürth VA 19, 53 ). Nun hat sich in der Diskussion auch das BayObLG gemeldet. In seinem Verfahren ging es um Reparaturkosten in Höhe von 1.903,89 EUR. |

     

    Sacherhalt und Entscheidungsgründe

    Das BayObLG hat den verursachtem Fremdschaden in Höhe von 1.903,89 EUR netto als einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB angesehen (17.12.19, 204 StRR 1940/19, Abruf-Nr. 215002).

     

    Der Gesetzgeber hat bewusst keine starren Schadensgrenzen festgelegt. Die Grenze ist vielmehr abhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere der allgemeinen Preis- und Einkommensentwicklung (OLG Stuttgart VRR 8/2018, 11). Seit 2002 wird in gefestigter Rechtsprechung auch der OLG die Wertgrenze, ab der von einem bedeutenden Schaden auszugehen ist, bei etwa 1.300 EUR gezogen (vgl. OLG Dresden NJW 05, 2633; OLG Düsseldorf, 11.7.13, III-3 Ws 225/13; OLG Hamburg zfs 07, 409; OLG Hamm NZV 11, 356; OLG Jena NStZ-RR 05, 183). Zum Teil werden diese Wertgrenze auch noch in jüngerer Zeit vertreten (vgl. u. a. OLG Hamm VA 15, 68). Eine zunehmende Zahl von Beschwerde- und Berufungsgerichten nehmen jedoch inzwischen mit Rücksicht auf die allgemeinen Preissteigerungen einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erst bei höheren Beträgen anSie Sie halten es aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung unter Berufung auf den Verbraucherindex für angebracht, die Schadensgrenze erst bei 1.400 EUR (LG Frankfurt StV 09, 649) bzw. 1.500 EUR beginnen zu lassen (LG Braunschweig DAR 16, 596). Vereinzelt wird die Wertgrenze in der jüngsten Rechtsprechung auch noch höher angesetzt, etwa auf 1.600 EUR (so LG Hanau DV 19, 68) oder sogar auf 2.500 EUR (vgl. LG Nürnberg-Fürth VA 19, 53).

     

    Obwohl für eine Anhebung zwar sprechen kann, dass es sich bei der Wertgrenze für das Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB grundsätzlich um eine veränderliche Größe handelt, die maßgeblich von der Entwicklung der Preise und Einkommen abhängig ist, hat sich das OLG nicht dazu durchringen können, die Frage abschließend zu entscheiden und eine neue Wertgrenze konkret festzulegen. Der zu beurteilende Fremdschaden von 1.903,89 EUR (ohne Mehrwertsteuer) überschreitet nämlich sowohl die seit dem Jahr 2002 in gefestigter Rechtsprechung angenommene Wertgrenze von 1.300 EUR als auch die neuerdings von zahlreichen LG und AG sowie beachtlichen Stimmen der Kommentarliteratur befürwortete Wertgrenze von 1.500 EUR erheblich. Er liegt auch nicht unerheblich über den in den vereinzelten landgerichtlichen Entscheidungen für zutreffend gehaltenen Wertgrenzen von 1.600 EUR und 1.800 EUR. Etwas anderes folgt für das BayObLG nicht aus den Änderungen im Bereich des § 44 StGB (so aber LG Nürnberg-Fürth, a. a. O.). Denn aus den gesetzlichen Änderungen lässt sich nicht ableiten, dass der Gesetzgeber mit der zeitlichen Ausdehnung des Fahrverbots auf bis zu sechs Monate auch nur mittelbar auf eine Steigerung der unfallbedingten Reparaturkosten reagieren wollte und demgemäß der „bedeutende Schaden“ im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB höher anzusetzen wäre als vor dieser Neuregelung.

     

    Relevanz für die Praxis

    Leider legt sich das BayObLG hinsichtlich der Grenze nicht fest. Das wäre von der Praxis sicher begrüßt worden. Aus der Entscheidung kann man nur so viel ableiten: Die 2.500 EUR, von denen die LG Landshut (VA 13, 69) und Nürnberg-Fürth (a. a. O.) ausgehen, sind dem BayObLG offensichtlich zu hoch. Die Grenze liegt jedenfalls bei 1.903,89 EUR netto. Und darunter? Nun, die Frage ist offen. Sind es die (sicherlich) veralteten 1.300 EUR (vgl. aber auch jetzt noch LG Darmstadt VA 20, 67), oder wenigstens die 1.500 EUR (so noch einmal LG Berlin 26.1.20, 501 Qs 18/20, Abruf-Nr. 215004) oder doch schon 1.600 EUR oder gar die 1.800 EUR, von denen das LG Nürnberg-Fürth früher ausgegangen ist? Der Verteidiger hat keine andere Möglichkeit, als immer wieder zu versuchen, mit Rechtsmitteln die Grenze nach oben zu schieben, indem im Verfahren entsprechend vorgetragen und/oder Rechtsmittel eingelegt werden.

    Quelle: ID 46469099