· Nachricht · Entziehung der Fahrerlaubnis
Neues zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach unerlaubtem Entfernen vom Unfallort
| Wird dem Mandanten der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) gemacht, droht immer auch die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Dazu ist auf zwei neuere Entscheidungen hinzuweisen. |
1. Höhe des bedeutenden Schadens muss mindestens bei 1.500 EUR liegen
Das OLG Hamm hat noch einmal zur Frage des bedeutenden Schadens Stellung genommen. Dessen Höhe spielt bei § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB eine große Rolle. Das OLG geht davon aus, dass die Wertgrenze für den bedeutenden Schaden jedenfalls nicht unter 1.500 EUR anzusetzen ist. Im entschiedenen Fall lag der Schaden bei etwa 1.800 EUR. Das OLG legt sich aber nicht im Einzelnen fest.
Und: Jedenfalls in Fällen, in denen der auf der Basis eines Kostenvoranschlags festgestellte Schaden nicht sehr über der Wertgrenze eines bedeutenden Schadens i. S. v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt, wovon das OLG bei rund 1.800 EUR offenbar ausgeht, muss in den Urteilsgründen der Inhalt des Kostenvoranschlags näher dargelegt werden. Damit wird dem Revisionsgericht die Überprüfung ermöglicht, ob dieser tatsächlich ausschließlich Positionen enthält, die bei der Bewertung eines bedeutenden Schadens berücksichtigungsfähig sind, also etwa nicht Mietwagenkosten (5.4.22, 5 RVs 31/22, Abruf-Nr. 229130).
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