04.09.2015 · Fachbeitrag · Entziehung der Fahrerlaubnis
Nichtbeibringung eines Gutachtens zur Parkinsonschen Erkrankung
| In Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV beziehen sich die dort genannten Zeiträume („ein, zwei und vier Jahre“) nur auf das zuvor genannte Wort „Abstände“. Deshalb wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die genannten Nachuntersuchungen – je nach zu prognostizierendem Verlauf – in Ein-, Zwei- oder Vierjahresabständen erfolgen sollen. Es wird nicht zugleich vorgegeben, dass nach dem vierten Jahr keine Nachuntersuchung mehr möglich sein soll (OVG Berlin-Brandenburg 14.7.15, 1 S 13.15, Abruf-Nr. 145303 ). |
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