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  • · Fachbeitrag · Entziehung der Fahrerlaubnis

    Punktelöschung nach Wiedererteilung

    Die bei Wiedererteilung der zuvor wegen der Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 7 S. 1 StVG entzogenen Fahrerlaubnis noch bestehenden Punkte sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 3 StVG in entsprechender Anwendung zu löschen, wenn der Punktestand des Betroffenen wegen weiteren nach der Fahrerlaubnisentziehung begangenen oder bekannt gewordenen Zuwiderhandlungen auf 18 oder mehr angestiegen war, die Fahrerlaubnisbehörde deshalb die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht und der Betroffene ein solches Gutachten beigebracht hat (OVG Nordrhein-Westfalen 5.3.14, 16 B 57/14, Abruf-Nr. 140971).

     

    Praxishinweis

    Zwar ist die Löschung vorhandener Punkte nach § 4 Abs. 2 S. 3 StVG an die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Verhängung einer isolierten Sperre nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB geknüpft. § 4 Abs. 2 S. 4 StVG nimmt hiervon die - hier gegebene - Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Nichtteilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar aus. Das OVG stellt jedoch auf eine wertende Betrachtung ab. Es sieht einen vom Gesetzgeber nicht berücksichtigten (Sonder-)Fall, der nach seiner Auffassung im Wege der entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 2 S. 3 StVG zur Annahme einer vollständigen Punktelöschung Anlass gebe. Ohne die Löschung der bisherigen Punkte kann es nämlich sonst dazu kommen, dass die Fahrerlaubnisbehörde - ohne Ermessensspielraum - gehalten ist, dem Fahrerlaubnisinhaber die gerade erst nach Maßgabe von § 4 Abs. 11 S. 1 und S. 3 StVG erteilte Fahrerlaubnis sofort wieder nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG zu entziehen. Das wäre ein widersinniges Ergebnis.

     

    Die Entscheidung ist zum „alten Recht“ ergangen. Sie hat für den Rechtsstand am 1.5.14 keine Bedeutung mehr, da die entschiedene Frage im neuen § 4 Abs. 3 StVG durch Wegfall der Regelung des § 4 Abs. 2 S. 4 StVG a.F. nun im Sinne der Entscheidung des OVG geregelt ist.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 84 | ID 42603398