16.12.2013 · Fachbeitrag · Entziehung der Fahrerlaubnis
Rückkehr an den Unfallort nach Unfallereignis
| Bei einem Beschuldigten, der sich etwa 1 1/2 Stunden nach einem Unfallereignis freiwillig bei der Polizei und dort einen von ihm (mit)verursachten Unfall meldet, liegen besondere Umstände vor, die ein Absehen von der Regelentziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB rechtfertigen (AG Bielefeld 9.10.13, 9 Gs-402 Js 3422/13-5435/13, Abruf-Nr. 133718 ). |
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