01.06.2016 · Fachbeitrag · Entziehung der Fahrerlaubnis
Unfallflucht: Täter muss bedeutenden Schaden erkannt haben
| Das LG Krefeld hat noch einmal darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB für die Regelentziehung der Fahrerlaubnis nach einer Unfallflucht nur erfüllt sind, wenn der Täter gewusst hat oder hat wissen können, dass bei dem Unfall an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist. Derzeit dürfte ein Sachschaden ab 1.300 EUR als bedeutend i. S. v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 StGB anzusehen sein. |
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