16.01.2015 · Fachbeitrag · Entziehung der Fahrerlaubnis
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis acht Monate nach der Tat
| Dass die Staatsanwaltschaft erst längere Zeit nach der Tatbegehung die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt, steht der Anordnung der Maßnahme grundsätzlich nicht entgegen. Hat jedoch im Zeitpunkt der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Anlasstat bereits acht Monate zurückgelegen, in denen der Betroffene beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat und sind fünf Monate lang keine weiteren sachaufklärenden Maßnahmen erfolgt, ist die vorläufige Maßnahme aufzuheben (LG Leipzig 23.9.14, 1 Qs 329/14, Abruf-Nr. 143082 ). |
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