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  • · Fachbeitrag · Entziehung der Fahrerlaubnis

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei BAK von 0,54 Promille

    | Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO setzt die Annahme voraus, dass dem Beschuldigten demnächst die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen werden wird. Das hat das LG Darmstadt im Hinblick auf eine dem Beschuldigten vorgeworfene Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) verneint (12.3.18, 3 Qs 112/18, Abruf-Nr. 200395 ). |

     

    Das LG stellt u. a. darauf ab, dass nur eine BAK von 0,54 Promille festgestellt worden ist. Je weiter aber die festgestellte BAK von der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille entfernt ist, desto höher seien die Anforderungen an die für das Vorliegen einer relativen Fahruntüchtigkeit festzustellenden alkoholbedingten Ausfallerscheinungen. Die hat das LG verneint, denn:

     

    • Während der medizinischen Untersuchung in der Tatnacht konnten keine Ausfallerscheinungen festgestellt werden.