17.08.2016 · Fachbeitrag · Entziehung der Fahrerlaubnis
Wertgrenze für den bedeutenden Sachschaden
| Nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB setzt die Regelentziehung der Fahrerlaubnis u. a. einen bedeutenden Sachschaden voraus. Das LG Braunschweig hat dazu jetzt noch einmal Stellung genommen und festgestellt, dass die Grenze ab 2016 bei einem Sachschaden von 1.500 EUR zu ziehen ist (3.6.16, 8 Qs 113/16, Abruf-Nr. 186878 ). |
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