16.03.2020 · Nachricht · Entziehung der Fahrerlaubnis
Wertgrenze für den „bedeutenden Schaden“
| Das LG Darmstadt hat in einer Entscheidung ausgeführt, dass die Wertgrenze für den bedeutenden Schaden i. S. v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB weiterhin bei 1.300 EUR anzusetzen ist. Sie spielt für die Frage der (Regel-)Entziehung der Fahrerlaubnis eine Rolle (6.2.20, 3 Qs 57/20, Abruf-Nr. 214437 ). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,70 € Monat