16.03.2020 · Nachricht · Entziehung der Fahrerlaubnis
Wertgrenze für den „bedeutenden Schaden“
| Das LG Darmstadt hat in einer Entscheidung ausgeführt, dass die Wertgrenze für den bedeutenden Schaden i. S. v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB weiterhin bei 1.300 EUR anzusetzen ist. Sie spielt für die Frage der (Regel-)Entziehung der Fahrerlaubnis eine Rolle (6.2.20, 3 Qs 57/20, Abruf-Nr. 214437 ). |
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