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  • · Fachbeitrag · Entziehung der Fahrerlaubnis

    Widerlegung der Regelvermutung

    | Ziel der Verteidigung im verkehrsstrafrechtlichen Verfahren ist häufig das Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis. Auf dem Weg dahin muss dann i.d.R. die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB widerlegt werden. Dass das aber, vor allem beim Widerholungstäter, kein einfacher Weg ist, zeigt ein Beschluss des OLG Hamm (10.11.15, 5 RVs 125/15, Abruf-Nr. 146517 ). |

     

    Sachverhalt

    Das AG hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung ‒ BAK 2,14 Promille ‒ und wegen Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Es hat ihm die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Zudem hat es angeordnet, dass dem Angeklagten vor Ablauf von noch 18 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

     

    Der Angeklagte hat Berufung eingelegt. Das LG hat daraufhin nur noch eine Geldstrafe verhängt. Es hat von einer Entziehung der Fahrerlaubnis sowie einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB) abgesehen. Es hat die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB als widerlegt angesehen. Das hat das LG auf die Bekundungen einer Therapeutin des Angeklagten gestützt, die als Heilpraktikerin für Psychotherapie tätig ist und bei der sich der Angeklagte in Behandlung befunden hat. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.