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Wirksame Ersatzzustellung beim GmbH-Geschäftsführer
| Dem Antragsteller wurde ein Bußgeldbescheid unter der Adresse der GmbH zugestellt, deren alleiniger Geschäftsführer er ist. Der VGH Baden-Württemberg hat bestätigt, dass die Zustellung ordnungsgemäß war (23.4.18, 10 S 358/18, Abruf-Nr. 202731 ). |
Der Antragsteller meinte, in den Geschäftsräumen einer GmbH könne keine wirksame Ersatzzustellung von an den Geschäftsführer persönlich gerichteten Schriftstücken gemäß §§ 178, 180 ZPO erfolgen. Das hat der VGH nicht gelten lassen. § 180 S. 1 i. V. m. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erlaubt eine Ersatzzustellung durch Einlegen des zuzustellenden Schriftstücks in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten, wenn die Zustellung nicht ausführbar ist, weil weder der Zustellungsempfänger selbst noch eine dort beschäftigte Person als Ersatzzustellungsempfänger angetroffen wird. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 S. 2 ZPO).
MERKE | Diese Regelung gilt für einen GmbH-Geschäftsführer ungeachtet dessen, dass der Bußgeldbescheid keine Angelegenheit der Gesellschaft betraf, sondern an ihn persönlich gerichtet war. Denn die Ersatzzustellung im Geschäftsraum kann auch erfolgen, wenn die Sendung keine geschäftliche, sondern eine persönliche Angelegenheit betrifft (vgl. RGZ 16, 349, 351). Die Zustellungsvorschriften regeln kein Rangverhältnis des Zustellungsorts (vgl. BGHZ 145, 358, 364). |
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