· Fachbeitrag · Entziehung der Fahrerlaubnis
Zum Absehen von der Regelentziehung beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort
Ist der Angeklagte trotz seines fortgeschrittenen Alters noch unbestraft und sind keine Eintragungen im Verkehrszentralregister enthalten, kann bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort von einer Regelentziehung abgesehen werden (LG Dortmund 21.9.12, 45 Ns 173/12, Abruf-Nr. 130017). |
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Das LG hat bei einer Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) von der Regelentziehung nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB abgesehen und nur ein Fahrverbot nach § 44 StGB verhängt. Das hat das LG damit begründet, dass der Angeklagte trotz seines fortgeschrittenen Alters (57 Jahre) bisher noch gänzlich unbestraft war und auch keinerlei Eintragungen im Verkehrszentralregister enthalten waren, obschon der Angeklagte täglich zu seiner Arbeitsstelle von Dortmund nach Düsseldorf mit dem Pkw unterwegs ist. Der Angeklagte hatte sich auch sehr zeitnah im Anschluss an das Unfallgeschehen der Polizei gestellt. Zudem war der Schaden vollständig reguliert worden.
Die Entscheidung zeigt gut, womit man in den „Rückkehrerfällen“ argumentieren kann, um die Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden. Über weitere Fälle haben wir in der Rechtsprechungsübersicht in VA 12, 123 berichtet.