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  • · Nachricht · Entzug der Fahrerlaubnis

    Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bei Fahrerlaubnisentzug

    | Das VG Saarland gewährte einem offenkundig nicht geeigneten Fahranfänger eine Gnadenfrist. Der junge Fahranfänger konnte während der Probezeit nicht die Finger von den sog. weichen Drogen und dem Alkohol lassen. Zudem kam zu sportliches Fahren hinzu. Es wurden innerhalb kurzer Zeit aber so viele Zuwiderhandlungen, dass scheinbar die Fahrerlaubnisbehörde die Übersicht und dann wohl auch die Geduld verlor. |

     

    So entzog sie die Fahrerlaubnis, obwohl die 2-Monats-Frist des § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG noch gar nicht abgelaufen war. Denn die Behörde hatte fälschlicherweise zur Begründung ihrer Anordnung auf sofortiger FE-Entziehung auf eine schwerwiegende Zuwiderhandlung abgestellt, die innerhalb der zweimonatigen Frist des § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVG begangen wurde (Tattagprinzip). Die wiederholte Nichtbewährung, die eine Maßnahme der dritten Stufe rechtfertigt, liegt jedoch ausdrücklich nur vor, wenn die Zuwiderhandlungen zeitlich nach Ablauf der zweimonatigen Frist zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung liegen. Dem Fahranfänger soll die Möglichkeit verbleiben, nach der Verwarnung sein Verkehrsverhalten während einer Übergangsfrist ‒ gegebenenfalls unter freiwilliger Inanspruchnahme verkehrspsychologischer Hilfe ‒ zu überdenken und neu auszurichten, bevor er erneut und letztmalig „unter Bewährung“ steht.

     

    Das VG Saarbrücken ordnete daher die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis an, da die Behörde zunächst die 2-Monats-Frist des § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG übersehen hatte. Später sollte die Begründung für die Entziehung zwar ausgewechselt werden. Hier fehlte es dann allerdings an der Anhörung (19.8.22, 5 L 644/22, Abruf-Nr. 233697).

     

    MERKE | Die Freude für den Fahrerlaubnisinhaber dürfte aber nur von kurzer Dauer sein. Das VG hat die unmissverständliche Segelanweisung gegeben, dass nach zu erfolgender Anhörung aufgrund der Rauschmittelneigung ohnehin die Fahreignung nicht gegeben sei.

     

    mitgeteilt von RA Leif Hermann Kroll, Berlin

    Quelle: Ausgabe 04 / 2023 | Seite 67 | ID 49183596