· Fachbeitrag · Entzug der Fahrerlaubnis
Tattagprinzip des FABS versus Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 S. 1 StVG
| Das BVerwG hat entschieden, dass das Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 S. 1 StVG das für die Berechnung des Punktestandes maßgebliche Tattagprinzip des FABS (§ 4 Abs. 5 S. 5‒7 StVG) überlagert und begrenzt. Die Löschung einer Eintragung im Fahreignungsregister, die ein Jahr nach Tilgungsreife erfolgt (sog. Überliegefrist), hat danach auch in den Fällen, in denen der Zeitpunkt der Löschung zwar nach dem maßgeblichen Tattag, aber vor dem der Ergreifen einer Maßnahme liegt, zur Folge, dass diese Eintragung nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden darf. |
Sachverhalt
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf der Grundlage des FABS (§ 4 StVG) geklagt. Er hatte am 19.7.15 eine rechtskräftig geahndete Verkehrsordnungswidrigkeit begangen und damit einen Stand von acht Punkten im FAER erreicht. Daraufhin hatte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 24.11.16 die Fahrerlaubnis entzogen.
Das VG München hatte die Klage abgewiesen. Die Fahrerlaubnisentziehung sei nicht deshalb rechtswidrig, weil die Eintragungen der mit insgesamt vier Punkten zu bewertenden Ordnungswidrigkeiten zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits zu löschen gewesen seien. Nach § 4 Abs. 5 S. 5 StVG sei für den Punktestand auf den maßgeblichen Tattag abzustellen; das sei hier der 19.7.15. Zu diesem Zeitpunkt seien diese Eintragungen noch nicht zu tilgen gewesen. Der BayVGH hatte hingegen dem Kläger Recht gegeben. Die Beklagte habe beim Erlass des Bescheides Ordnungswidrigkeiten berücksichtigt, die dem Kläger gemäß § 29 Abs. 7 S. 1 StVG zu diesem Zeitpunkt wegen ihrer Löschung nicht mehr zur Beurteilung seiner Fahreignung hätten vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen.
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