17.06.2019 · Nachricht · Erzwingungshaft
Verhältnismäßigkeit bei der Anordnung von Erzwingungshaft
| Die Anordnung von Erzwingungshaft (§ 96 OWiG) ist in den Fällen, in denen eine Geldbuße nicht gezahlt wird, ein scharfes Schwert. Deshalb legen die Gerichte großes Gewicht darauf, dass die Verhältnismäßigkeit dieser Zwangsmaßnahme geprüft wird. Das zeigen zwei neuere Entscheidungen des AG Dortmund. |
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