· Fachbeitrag · Fahren ohne Fahrerlaubnis
Kettenumschreibung einer falschen ausländischen Fahrerlaubnis
Benutzt der Täter einen ungarischen Führerschein in Deutschland, der in Ungarn auf der Grundlage eines falschen ukrainischen Führerscheins umgeschrieben worden ist, fährt er ohne Fahrerlaubnis i.S. des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (OLG Stuttgart 6.2.12, 6 Ss 605/11, Abruf-Nr. 120978). |
Praxishinweis
Eine neue Variante des Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit ausländischen Fahrerlaubnissen. Es besteht aber nicht nur die Gefahr der Strafbarkeit nach § 21 StVG. Sondern: Das OLG führt aus, dass derjenige, der in einem EU-Mitgliedstaat, wie hier in Ungarn, einen total gefälschten Führerschein zum Zwecke der Umschreibung einer angeblich bestehenden - ukrainischen - Fahrerlaubnis vorlegt und anschließend einen echten ungarischen Führerschein entgegennimmt, von einer unechten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr Gebrauch und sich damit nach § 267 Abs. 1 StGB strafbar macht. Handelt es sich um einen Deutschen, gilt deutsches Strafrecht (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB).