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  • · Fachbeitrag · Fahren ohne Fahrerlaubnis

    Notwendige Urteilsfeststellungen bei Fahren ohne Fahrerlaubnis

    | In der Rechtsprechung wird die Frage diskutiert, welche Feststellungen der Tatrichter bei einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) treffen muss. Einige OLG verlangen auch Angaben von Zeit und Ort, sowie zu den Beweggründen des Angeklagten, den Verkehrsverhältnissen, der zurückgelegten Strecke (vgl. z. B. OLG Bamberg DAR 13, 585; OLG München DAR 08, 533; StraFo 08, 210. Nicht so streng KG VA 15, 155; OLG Koblenz NZV 13, 411). Zu der Frage hat jetzt auch noch einmal der BGH Stellung genommen ( 31.1.17, 4 StR 531/16, Abruf-Nr. 192018 ). |

     

    Der BGH scheint die Frage weniger streng zu sehen. Es sei ausreichend, wenn den Urteilsgründen die Angabe von Zeit und Ort der Fahrt und der Nichtbesitz der Fahrerlaubnis zu entnehmen sei. Ob diese Entscheidung allerdings den Streit endgültig klärt, kann man bezweifeln. Denn der BGH nimmt zu den abweichenden Auffassungen der OLG nicht (ausdrücklich) Stellung.

     

    Die Antwort ist in der verkehrsstrafrechtlichen Praxis von Bedeutung, denn sie hat Auswirkungen auf die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung. Lässt man die geringen Anforderungen ausreichen, ist eine Berufungsbeschränkung ggf. eher wirksam als in den von den o. a. OLG entschiedenen Fällen. Zu der Frage hatte es vor einiger Zeit eine Vorlage des OLG Nürnberg an den BGH gegeben (vgl. VRS 129, 147). Das OLG hatte beim BGH angefragt, ob ein Angeklagter seine Berufung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränken kann, wenn er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist und sich die Feststellungen darin erschöpfen, dass er wissentlich an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit ein Fahrzeug bestimmter Marke und mit einem bestimmten Kennzeichen geführt habe, ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen. Das OLG Nürnberg wollte die Frage bejahen. Die Vorlage hat sich inzwischen jedoch erledigt, da die Revision beim OLG zurückgenommen und damit das Verfahren, in dem vorgelegt worden ist, beendet ist.

    Quelle: ID 44561798