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  • 17.06.2020 · Nachricht · Fahrerlaubnis

    Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nach Umtausch

    | Der Umtausch einer ausländischen, wie z. B. einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG ist nicht lediglich eine bloße Dokumentation oder Fortschreibung einer früher erteilten Fahrerlaubnis. Er ist – auch ohne erneute Eignungsprüfung – eine eigenständige Neuerteilung der anderen ausländischen Fahrerlaubnis. Der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV ist hierauf uneingeschränkt anzuwenden, so das BayObLG (28.10.19, 202 StRR 1438/19, Abruf-Nr. 215487 215487 ). |